Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der Gläserne Molkerei GmbH

1. Geltungsbereich

Für alle Lieferungen der Gläsernen Molkerei GmbH (nachfolgend: „Gläserne Molkerei“) an Dritte (nachfolgend: „Käufer“), sind ausschließlich die nachstehenden Bedingungen maßgebend: Sollten Einkaufsbedingungen des Käufers diesen entgegenstehen oder davon abweichen, so gelten diese nur, wenn die Gläserne Molkerei diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend. Diese Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Käufer, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

2. Vertragsabschluss

Die Gläserne Molkerei kann Angebote, auch schriftliche, bis zum Erhalt der Annahmeerklärung des Käufers jederzeit zurücknehmen. Mündliche Abreden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn die Gläserne Molkerei ihnen schriftlich zugestimmt hat. Die Annahme der gelieferten Ware durch den Käufer gilt als Annahme des letzten Angebots der Gläsernen Molkerei auf der Grundlage der Lieferbedingungen der Gläsernen Molkerei, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

3. Lieferung

Die Gläserne Molkerei ist berechtigt, die vertragliche Leistung in Teillieferungen zu erbringen, wenn dies für den Käufer zumutbar ist. Wird die Leistung der Gläsernen Molkerei durch nicht von der Gläsernen Molkerei zu vertretende Leistungshindernisse, insbesondere behördliche Maßnahmen, Betriebsstilllegung, Streik, Naturkatastrophen oder ähnliche Umstände – auch wenn sie bei (Vor-)Lieferanten eintreten – unmöglich oder übermäßig erschwert, so wird die Gläserne Molkerei für die Dauer des Leistungshindernisses und seine Nachwirkung von der Lieferpflicht befreit. Vom Eintritt eines Leistungshindernisses wird die Gläserne Molkerei den Käufer unverzüglich unterrichten. Der Eintritt eines nicht nur vorübergehenden Leistungshindernisses berechtigt die Gläserne Molkerei auch zum Rücktritt vom Vertrag. Im Falle der Nichtbelieferung oder ungenügender Belieferung der Gläsernen Molkerei seitens ihrer Lieferanten, ist die Gläserne Molkerei von ihren Lieferverpflichtungen ganz oder teilweise entbunden. Dies gilt jedoch nur dann, wenn sie die erforderlichen Vorkehrungen zur Beschaffung der von ihr zu liefernden Ware getroffen und ihre Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt hat. Die Gläserne Molkerei wird den Käufer über eine Nichtbelieferung unverzüglich informieren und etwaige der Gläsernen Molkerei aufgrund der Nichtbelieferung bestehenden Ansprüche gegen ihre Lieferanten auf Verlangen an den Käufer abtreten.

4. Gewährleistung

Der Käufer ist verpflichtet, die von der Gläsernen Molkerei gelieferte Ware sofort bei Empfang auf Vertragsgemäßheit, namentlich Mängel und Vollständigkeit, zu prüfen. Etwaige Einwände hat der Käufer unverzüglich nach Kenntnis, spätestens vor Ablauf des auf den Empfang folgenden Werktages, der Gläsernen Molkerei schriftlich mitzuteilen. Sofern die Gläserne Molkerei nicht Hersteller der gelieferten Ware ist, können Ansprüche aus mangelhafter Ware gegen die Gläserne Molkerei nur in dem Umfang erhoben werden, in welchem der Hersteller gegenüber der Gläsernen Molkerei haftet. Angaben über die von der Gläsernen Molkerei gelieferte Ware auf der Verpackung der Ware und Angebotsschreiben der Gläsernen Molkerei sind keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien im Sinne von § 443 BGB, es sei denn, die Angaben sind ausdrücklich als Garantien bezeichnet. Bei Mängeln der gelieferten Ware erhält der Käufer – nach Wahl der Gläsernen Molkerei – eine Ersatzlieferung im Rahmen einer angemessenen Frist oder eine Warengutschrift gegen Rückgabe der Ware. Das Recht des Käufers, bei Fehlschlagen der Ersatzlieferung die Vergütung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten, bleibt unberührt. Weitere Ansprüche des Käufers wegen Mängeln der gelieferten Ware sind ausgeschlossen. Mängelansprüche bestehen nicht bei unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit sowie bei Schäden, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, ungeeigneter Betriebsmittel oder besonderer äußerer Einflüsse entstanden sind, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware beim Käufer. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der Gläsernen Molkerei beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

5. Leergut

Transportbehälter, namentlich Kannen, Paletten und Container, bleiben Eigentum der Gläsernen Molkerei, unabhängig davon, ob die Transportbehälter mit einem Pfandbetrag belastet wurden oder nicht. Nicht zurückgegebenes Leergut wird mit dem jeweiligen Wiederbeschaffungswert in Rechnung gestellt. Das überlassene Leergut muss sauber und unbeschädigt zurückgegeben werden.

6. Retouren

Gibt der Käufer einer Transportperson der Gläsernen Molkerei oder einer von der Gläsernen Molkerei beauftragten Transportperson Ware zurück, so gilt die Entgegennahme der Ware durch die Transportperson nicht als Anerkennung eines möglichen Anspruchs auf Rückgabe, auch wenn die Transportperson den Warenempfang quittiert.

7. Zahlungsbedingungen

Maßgebend sind die von der Gläsernen Molkerei genannten Preise zuzüglich der bei der Lieferung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, gelten die Preise ab Werk, einschließlich Verpackung. Mehrkosten für vom Käufer erbetenen Eil- oder Expressversand hat der Käufer zu tragen. Der Kaufpreis ist innerhalb von 14 Tagen nach Auslieferung der Ware durch die Gläserne Molkerei ohne Abzug zur Zahlung auf ein von ihr benanntes Konto fällig. Bei Zahlung durch Scheck wird die Zahlungsfrist nicht durch den Zugang des Schecks bei ihr, sondern erst durch seine Einlösung gewahrt. Bei verspätetem Zahlungseingang werden alle Rechnungsbeträge für alle ausgeführten Lieferungen, unabhängig von zuvor geschlossenen Fälligkeitsvereinbarungen, sofort fällig, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf. Im Falle des Zahlungsverzugs ist der Forderungsbetrag mit 9 % über dem Basissatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen. Kommt der Käufer trotz Mahnung seinen Zahlungs-verpflichtungen nicht nach oder liegt eine wesentliche Vermögensverschlechterung beim Käufer vor, so ist die Gläserne Molkerei berechtigt, alle Forderungen fällig zu stellen, auch wenn sie bereits Wechsel oder Schecks angenommen hat. Sie ist in diesem Fall außerdem berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verweigern. Wird das Verlangen der Gläsernen Molkerei binnen einer ihr gesetzten angemessenen Frist nicht erfüllt, so ist sie berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Bei Zahlungseinstellung oder Überschuldung des Käufers entfällt die Setzung einer Nachfrist.

8. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller, bis dahin entstandenen und entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum der Gläsernen Molkerei. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren untrennbar vermischt oder vermengt, so erlangt sie Miteigentum an der einheitlichen Sache zu einem Anteil, der dem Wert ihrer Vorbehaltsware im Verhältnis zu dem Wert, der mit dieser vermischten Ware im Zeitpunkt der Vermischung oder Vermengung entspricht. Wird die Vorbehaltsware be- oder verarbeitet, so be- oder verarbeitet der Käufer die Ware für die Gläserne Molkerei, hilfsweise, tritt der Käufer bereits jetzt das Eigentum an der neuen, aus der Be- bzw. Verarbeitung entstandenen Sache in einem Umfang an die Gläserne Molkerei ab, der dem Wert ihrer Vorbehaltsware im Verhältnis zu dem Wert der neuen Sache entspricht; der Käufer verwahrt diese neue Sache für die Gläserne Molkerei. Die Gläserne Molkerei (Lieferant) hat das Recht, ihre Forderungen gegen den Käufer (Abnehmer) an einen Dritten abzutreten. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Ware, auch der durch Vermischung, Vermengung, Verarbeitung oder Bearbeitung hergestellten Ware, nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Zu anderen Verfügungen über diese Ware, insbesondere zur Verpfändung oder zur Sicherungsübereignung an Dritte ist er nicht befugt. Der Käufer tritt zur Sicherung der Kaufpreisforderung der Gläsernen Molkerei sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der von der Gläsernen Molkerei gelieferten Ware (Vorbehaltsware) oder der aus der Vorbehaltsware durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware schon jetzt an die Gläserne Molkerei ab. Vor den Forderungen aus der Veräußerung von Waren, an denen die Gläserne Molkerei durch Vermischung oder Vermengung Miteigentum erworben hat, tritt der Käufer schon jetzt einen erstrangigen Teilbetrag, der ihrem Miteigentumsanteil an den veräußerten Waren entspricht, an sie ab. Veräußert der Käufer zu einem Gesamtpreis Waren, die im Eigentum oder Miteigentum der Gläsernen Molkerei stehen, zusammen mit anderen ihr nicht gehörenden Waren, so tritt der Käufer schon jetzt einen dem Anteil der Vorbehaltsware entsprechenden erstrangigen Teilbetrag dieser Gesamtforderung an die Gläserne Molkerei ab. Der Käufer ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderung aus dem Weiterverkauf ermächtigt. Er hat der Gläsernen Molkerei auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Abtretung anzuzeigen oder ihr die Abtretungsanzeige auszuhändigen. Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, wird die Gläserne Molkerei die Abtretung nicht offenlegen. Übersteigt der Wert der für die Gläserne Molkerei bestehenden Sicherheiten die Forderung insgesamt um mehr als 10 %, so ist sie auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach ihrer Wahl verpflichtet. Die Lagerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren geschieht auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware gegen Verlust und Beschädigung zu versichern. Der Käufer hat dies auf Verlangen nachzuweisen. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, auch bevorstehende, sind der Gläsernen Molkerei unverzüglich per Fax und zusätzlich durch eingeschriebenen Brief anzuzeigen.

9. Haftungsbeschränkung

Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Vertragsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung gegen die Gläserne Molkerei sowie gegen ihre Organe sowie Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen sind ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt. Im Falle der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit gilt der vorstehende Ausschluss nicht, sofern der Schaden auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Gläsernen Molkerei oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruht. In jedem Fall ist die Haftung aber auf den typischerweise entstehenden Schaden beschränkt. Für fehlerhafte oder falsche EAN- Strichcodierung ihrer Vorlieferanten wird von der Gläsernen Molkerei keine Haftung übernommen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor.

10. Erfüllungsort

Erfüllungsort für Leistungen, einschließlich der Leistungen aus einem Rückgewährschuld-verhältnis, ist der Ort, an welchem die Gläserne Molkerei die Lieferung bereitstellt. Ab dem Zeitpunkt der Bereitstellung der Lieferung durch die Gläserne Molkerei geht das Risiko auf den Käufer über.

11. Gerichtsstand

Für die Geschäftsbeziehung zwischen der Gläserne Molkerei (Lieferant) und Käufer (Abnehmer) gilt deutsches Recht. Der Käufer (Abnehmer) hat alle Gebühren, Kosten und Auslagen zu tragen, die im Zusammenhang mit jeder gegen ihn rechtlich erfolgreichen Rechtsverfolgung außerhalb Deutschlands anfallen. Ausschließlicher Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, unser Geschäftssitz, mit der Maßgabe, dass die Gläserne Molkerei Klage gegen den Käufer auch am Sitz des Käufers erheben darf.

12. Aufrechnung

Die Aufrechnung gegen Forderungen der Gläsernen Molkerei sind ausgeschlossen, sofern sie nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

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